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Ehrenordnung

§ 1 Allgemeines

  1. Der Handharmonika-Club „Flottweg" Sillenbuch e.V. kann um den Verein verdiente Personen besonders ehren und auszeichnen.
§ 2 Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft
  1. Aktive Mitglieder:
    • werden nach der DHV-Ehrenordnung in der jeweils gültigen Fassung geehrt.
    • erhalten nach 50 Jahren Mitgliedschaft im Verein die Ehrenmitgliedschaft
  2. Fördernde Mitglieder erhalten:
    • nach 15, 25 und 40 Jahren eine Treueurkunde
    • nach 50 Jahren eine Treueurkunde und die Ehrenmitgliedschaft im Verein.
§ 3 Ehrungen für Verdienste um den Verein
  1. Dirigenten werden nach der DHV-Ehrenordnung in der jeweils gültigen Fassung geehrt.
  2. Jugendleiter werden nach der DHV-Ehrenordnung in der jeweils gültigen Fassung geehrt.
  3. Vorstands- und Ausschussmitglieder werden nach der DHV-Ehrenordnung in der jeweils gültigen Fassung geehrt.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
  1. Vereinsmitglieder können durch 50jährige Mitgliedschaft oder, wenn sie sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, Ehrenmitglieder werden.
  2. Nichtvereinsmitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auch Ehrenmitglieder werden.
  3. Ehrenmitglieder sind von allen Beitragszahlungen entbunden und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
  4. Der Ausschuss entscheidet mit zwei Dritteln der Mehrheit über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
  5. Die Ehrenmitgliedschaft ist mit Verleihung einer Urkunde verbunden.
§ 5 Ehrenvorsitz
  1. Zu Ehrenvorsitzenden des Handharmonika-Clubs „Flottweg" Sillenbuch e.V. können nur nicht mehr amtierende Vorsitzende ernannt werden, die sich in besonderem Maße über die Verpflichtungen des Amtes hinaus um den Handharmonika-Club „Flottweg" Sillenbuch e.V. verdient gemacht haben.
  2. Der Ausschuss beschließt in einfacher Mehrheit, der Mitgliederversammlung den Vorschlag zu unterbreiten, einen Ehrenvorsitzenden zu ernennen. Die ordnungsgemäß einzuberufende Mitgliederversammlung stimmt dann ohne Diskussion über den eingebrachten Vorschlag ab. Der Antrag an die Mitgliederversammlung muss als gesonderter Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Mitgliederversammlung vermerkt sein.
  3. Ehrenvorsitzende sind von allen Beitragszahlungen entbunden und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
  4. Ehrenvorsitzende sind beratende Mitglieder im Ausschuss.
  5. Der Ehrenvorsitz ist mit Verleihung einer Urkunde verbunden.
§ 6 Aberkennung von Ehrungen
  1. Über eine mögliche Aberkennung von ausgesprochenen Ehrungen bei unehrenhaftem Verhalten oder sonstigen Verfehlungen im Zusammenhang mit dem Vereinsleben usw. entscheidet der Ausschuss mit zwei Dritteln der Mehrheit (§ 10 Absatz 2 der Satzung).