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Jugendordnung

§ 1 Mitgliedschaft

  1. Sämtliche jugendlichen Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie die berufenen und gewählten Mitarbeiter der Jugendorganisation gehören der Vereinsjugend unter dem Namen Vereinsjugend des Handharmonika-Club „Flottweg" Sillenbuch e.V. an.
§ 2 Aufgaben/Zuständigkeit
  1. Bei grundsätzlicher Beachtung der Vorgaben und der Grundsätze nach der Vereinssatzung und ergänzender Verbandsvorgaben/Verbandsrichtlinien fällt unter den Aufgabenbereich der Vereinsjugend insbesondere:
    • Planung, Organisation und Durchführung von Jugendfreizeiten, internationalen Begegnungen, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
    • Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen, Kontakte und Pflege der internationalen Verständigung
    • Heranführung der jugendlichen Mitglieder und Integration in die Vereinsgemeinschaft mit dem Ziel der Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht und Teilnahme an gesellschaftlichen Zusammenhängen
    • gebotene Aus- und Fortbildung der Betreuer/Mitarbeiter
  2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss.
§ 3 Organe
  1. Die Organe der Jugendabteilung sind die Vereinsjugendversammlung und der Vereinsjugendausschuss.
§ 4 Jugendversammlung
  1. Das oberste Organ der Vereinsjugend des Vereins ist die Vereinsjugendversammlung.
  2. Ihr gehören alle Jugendlichen und die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses nach § 1 an.
  3. Zu den Aufgaben der Vereinsjugendversammlung zählen insbesondere:
    • Planung und Festsetzung der Jugendaktivitäten
    • Wahl des Vereinsjugendausschusses
    • Entlastung des Vereinsjugendausschusses
    • Wahl von Delegierten zu weiteren Jugendversammlungen/Jugendtagungen auf Bezirks-, Landes- und Bundesebene, soweit dem Verein ein Delegationsrecht hierfür zusteht
    • Beschlussfassung über Anträge
  4. Die Vereinsjugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen, nach Möglichkeit im Turnus mit der Mitgliederversammlung des Vereins, zumindest in zeitlicher Abstimmung. Die Vereinsjugendversammlung wird mindestens drei Wochen, unter gleichzeitiger Bekanntmachung der Tagesordnung und bei Berücksichtigung vorliegender Anträge, vom Vereinsjugendvorstand einberufen. Die Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt schriftlich. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die schriftliche Einladung kann durch eine Einladung per e-Mail ersetzt werden, wenn das Mitglied einem solchen Verfahren zuvor zugestimmt hat. Die Einladung gilt dann als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene e-Mail Adresse gerichtet ist.
  5. Eine ordnungsgemäß einberufene Vereinsjugendversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  6. Über den Verlauf der Vereinsjugendversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Jugendleiter und vom Vorstand unterzeichnet wird.
  7. Ohne Ausübung des Stimmrechts sind grundsätzlich auch Mitglieder des Ausschusses des Vereins zur Teilnahme berechtigt.
  8. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 5 Vereinsjugendausschuss
  1. Die Vereinsjugend wählt aus ihrem Mitgliederkreis einen Vereinsjugendausschuss, bestehend aus:
    • dem Jugendleiter
    • 3-5 Beisitzern
  2. Der gewählte Jugendleiter, der das 16. Lebensjahr vollendet haben muss, vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und nach außen. Er gehört nach Maßgabe der Satzung als stimmberechtigtes Mitglied dem Ausschuss des Vereins an.
  3. Der Vereinsjugendausschuss wird auf die Dauer von zwei Jahren, entsprechend der Wahlzeit des Vereinsvorstandes, durch die Vereinsjugendversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendvorstandes im Amt. Wählbar ist jede Person, die Mitglied des Vereins ist, bei Beachtung der Mitgliedschaftsrechte und Zugehörigkeit zur Vereinsjugend entsprechend § 1.
  4. Der gewählte Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung, der Beschlüsse der Jugendversammlung sowie ergänzender, bestehender übergeordneter Satzungen und Richtlinien.
  5. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses werden vom Jugendleiter oder auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des gesamten bestehenden Vereinsjugendausschusses einberufen.
  6. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle - auch abteilungsübergreifende - Jugendangelegenheiten des Vereins und entscheidet über zugewiesene Mittel/Budgets in Zusammenarbeit mit dem Vereinsausschuss.
  7. Soweit zweckgebundene Mittel/Zuschüsse zur Verfügung gestellt werden, sind auch hierüber ordnungsgemäße Nachweise über die Mittelverwendung zu führen. Der Vereinsjugendausschuss ist sowohl gegenüber der Jugendversammlung als auch gegenüber dem Vereinsvorstand rechenschafts- und berichtspflichtig. Er hat insbesondere rechtzeitig gegenüber dem zuständigen Finanzvorsitzenden des Vereins, dies auch zur Vorbereitung des Jahresabschlusses/der anstehenden Jahresmitgliederversammlung des Vereins, einen schriftlichen Rechenschafts- und Geschäftsbericht vorzulegen sowie dem Kassenprüfer des Vereins bei Bedarf Unterlagen und Einsicht zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
§ 6 Sonstige Bestimmungen
  1. Ergänzend gelten für sämtliche Gremien und Organe der Vereinsjugend der Inhalt der bestehenden Satzung des Vereins und angeschlossener Ordnungen.
  2. Bei jeglichen Widersprüchen bei Anwendung dieser Vereinsjugendordnung geht die höherrangige Satzung, also z.B. die Vereinssatzung und angeschlossene Ordnungen, vor.